Logo Kanton Bern / Canton de BerneVerwaltungsgerichtsbarkeit

Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren wird von der zuständigen Behörde geführt, die Verfahrensbeteiligten haben daran mitzuwirken. Der Ablauf des Verfahrens richtet sich nach dem Gesetz, der jeweiligen Streitsache und den Anordnungen der Behörde.

Beginn des Verfahrens

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, der Steuerrekurskommission und der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern beginnt, wenn Sie einen Entscheid anfechten. Damit wird das Verfahren hängig.

In bestimmten Bereichen (z.B. Berufliche Vorsorge) können Sie ein Verfahren mit einer Klage einleiten.

Weitere Informationen zum Anfechten eines Entscheides erhalten Sie hier:

Einen Entscheid anfechten

Leitung des Verfahrens

Das Verfahren wird von der zuständigen Behörde geführt (Instruktion). Über die einzelnen Verfahrensschritte werden Sie von der Verfahrensleitung schriftlich mit Verfügung informiert. Der Ablauf des Verfahrens gliedert sich in der Regel in die nachfolgenden Schritte.

Schriftenwechsel und Stellungnahmen

Das Verfahren läuft in der Regel schriftlich ab. Das Verwaltungsgericht bzw. die Rekurskommissionen stellen die Beschwerde oder den Rekurs der Vorinstanz zur Stellungnahme zu. Die Beschwerde oder eine Klage wird zudem der Gegenpartei zugestellt, damit sich diese äussern kann. Weitere am Verfahren beteiligte Personen erhalten ebenfalls die Gelegenheit sich zu äussern.

Wenn nötig, kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden, bei dem sich alle am Verfahren Beteiligten erneut äussern können. In bestimmten Fällen kann auf einen Schriftenwechsel ganz verzichtet werden.

Beweisverfahren

Das Verwaltungsgericht bzw. die Rekurskommissionen können ein Beweisverfahren durchführen, wenn für den Entscheid wesentliche Tatsachen unklar sind. Dafür können sie etwa Urkunden und andere Beweismittel verlangen, ein Gutachten einholen, einen Augenschein an Ort und Stelle vornehmen oder bei einer Instruktionsverhandlung die Parteien und/oder Zeugen befragen. Sie werden über diese Verfahrensschritte schriftlich informiert.

Urteil und Entscheid

Nach Abschluss des Schriftenwechsels und des Beweisverfahrens fällt das Verwaltungsgericht ein Urteil. Die Rekurskommissionen fällen einen Entscheid. Das Urteil bzw. der Entscheid wird den Parteien zugestellt

Die Dauer des Verfahrens hängt von der Schwierigkeit des Falls, der Anzahl der eingereichten Stellungnahmen und Beweismittel, der erforderlichen Beweismassnahmen und der Geschäftslast ab. Konkrete Angaben über die Dauer des Verfahrens sind daher nicht möglich. Das Verwaltungsgericht und die Rekurskommissionen streben eine Erledigung der Beschwerde bzw. der Klage innerhalb von rund zwölf bis achtzehn Monaten nach deren Eingang an.

Rechtsmittel

Das Urteil des Verwaltungsgerichts bzw. ein Entscheid der Rekurskommissionen enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Diese gibt an, ob und innert welcher Frist sowie in welcher Form der Entscheid bei der Rechtsmittelinstanz angefochten werden kann.

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