An einem Verfahren Beteiligte können Einsicht in die Akten nehmen. Für Dritte bestehen eingeschränkte Einsichtsrechte. Die Akteneinsicht unterscheidet sich danach, ob das betreffende Verfahren hängig oder abgeschlossen ist.
Hängige Verfahren
Einsicht in die Verfahrensakten
Die an einem Verfahren Beteiligten und ihre Bevollmächtigten können nach telefonischer Voranmeldung beim zuständigen Sekretariat Einsicht in die Akten nehmen. Den Ort der Einsichtnahme entnehmen Sie den Kontaktangaben. Für die Akteneinsicht gelten die offiziellen Öffnungszeiten.
Die Akten werden weder herausgegeben noch an Privatpersonen zugestellt.
Kopien von Akten
Es besteht die Möglichkeit, Aktenstücke kopieren zu lassen. Die Gebühr beträgt in der Regel einen Franken pro Seite. Sie dürfen sich bei der Akteneinsicht eigene Notizen erstellen oder die Akten fotografieren.
Bitte beachten Sie, dass Sie vor der Akteneinsicht eine Identitätskarte oder einen Pass vorweisen müssen. Ohne gültige Ausweispapiere kann Ihnen keine Akteneinsicht gewährt werden.
Abgeschlossene Verfahren
Soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, hat jede Person das Recht auf Einsicht in amtliche Akten.
Gesuche um Akteneinsicht sind bei der betreffenden Behörde schriftlich einzureichen. Für die Bearbeitung des Gesuchs können Gebühren erhoben werden.
Für Medienschaffende gelten besondere Regelungen. Bitte wenden Sie sich an das Generalsekretariat des Verwaltungsgerichts respektive das jeweilige Sekretariat der Steuerrekurskommission oder der Rekurskommission für Massnahmen gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.