Logo Kanton Bern / Canton de BerneVerwaltungsgerichtsbarkeit

Bis wann können Sie einen Entscheid anfechten?

Wer mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, muss diesen innerhalb einer bestimmten Frist anfechten. Wird diese sogenannte Rechtsmittelfrist verpasst, treten das Verwaltungsgericht bzw. die Steuerrekurskommission oder die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern nicht auf die Beschwerde bzw. den Rekurs ein. Damit wird der Entscheid der Vorinstanz ohne gerichtliche Überprüfung rechtskräftig.

Wie lange die Rechtsmittelfrist dauert, kann der Rechtsmittelbelehrung entnommen werden. Diese finden Sie am Ende des Entscheids, den Sie anfechten wollen.

Weil die Rechtsmittelfrist durch das Gesetz festgelegt wird, kann sie weder von der Behörde, die den Entscheid gefällt hat, noch vom Verwaltungsgericht oder den Rekurskommissionen verlängert werden.

Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Eröffnung des Entscheids, der angefochten werden soll. Ein Entscheid gilt an dem Tag als eröffnet, an dem er der betroffenen Person zugestellt wird. Achtung: Eingeschrieben versandte Entscheide, die von der Post zur Abholung gemeldet werden, gelten spätestens nach sieben Tagen als eröffnet, auch wenn sie von der Adressatin bzw. dem Adressaten nicht abgeholt werden.

Um die Rechtsmittelfrist einzuhalten, müssen Sie Ihre Beschwerde bzw. Ihren Rekurs spätestens am letzten Tag der Frist der Rechtsmittelbehörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben. Sie sind für die Rechtzeitigkeit beweispflichtig.

Das Verwaltungsgericht und die Rekurskommissionen kennen in der Regel keine Gerichtsferien, während denen die Rechtsmittelfrist stillsteht. Ausnahmen bestehen im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

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