Logo Kanton Bern / Canton de BerneVerwaltungsgerichtsbarkeit

Können Sie sich vertreten lassen?

Sie möchten sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, der Steuerrekurskommission oder der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vertreten lassen? Hier erfahren Sie, was es dabei zu beachten gilt.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und den Rekurskommissionen ist es generell möglich und zulässig, sich vertreten zu lassen, d.h. jemanden mit der Wahrung der Interessen zu beauftragen. Eine Verpflichtung, sich vertreten zu lassen, gibt es nicht; es besteht insoweit kein Vertretungs- oder Anwaltszwang.

Zur berufsmässigen Vertretung der Parteien vor den Behörden der Verwaltungsgerichtsbarkeit berechtigt sind grundsätzlich nur Anwältinnen und Anwälte. Es gibt jedoch Bereiche, die vom sogenannten Anwaltsmonopol nicht erfasst sind:

  • Generell unbeachtlich ist das Anwaltsmonopol im Sozialversicherungsrecht.
  • Im Steuerrecht gilt das Anwaltsmonopol nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor der Steuerrekurskommission.
  • Ebenfalls vom Anwaltsmonopol ausgenommen sind Streitigkeiten um die individuelle Sozialhilfe.

Hier geht es zur Anwaltssuche des Bernischen Anwaltsverbands.

 

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