Auch Parteien, die über wenig Geld verfügen, sollen ein Verfahren führen können. Aus diesem Grund sieht die Gesetzgebung einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor.
Voraussetzungen
Privatpersonen werden von den Verfahrenskosten befreit, wenn sie mittellos sind und ihr Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
Unter denselben Voraussetzungen kann eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. Diesfalls werden die Anwältin oder der Anwalt aus der Gerichtskasse entschädigt. Das Verwaltungsgericht und die Rekurskommissionen vermitteln keine Anwältinnen und Anwälte.
Nähere Angaben zur Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut finden Sie in folgenden Kreisschreiben:
- Kreisschreiben Nr. 1 vom 25. Januar 2011 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
- Kreisschreiben Nr. B 1 betreffend die Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums
Gesuch einreichen
Reichen Sie Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schriftlich ein und geben Sie darin umfassend Auskunft über Ihre finanziellen Verhältnisse. Dazu gehören insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sämtlicher im gleichen Haushalt lebender Personen und Ihre Lebenshaltungskosten. Soweit Ihnen dies möglich ist, müssen Sie die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen durch geeignete Beweismittel belegen (z.B. Kontoauszüge, Lohnausweise, Sozialhilfebudget, Steuererklärung, Krankenkassen-Police, Mietvertrag usw.).
In den nachfolgenden Verfahren reichen Sie dazu das jeweils verlinkte Formular ein:
Nachzahlungspflicht
Ist Ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden und sind Sie innerhalb von zehn Jahren finanziell dazu in der Lage, sind Sie zur Nachzahlung verpflichtet.