Logo Kanton Bern / Canton de BerneVerwaltungsgerichtsbarkeit

Was kann angefochten werden?

Sie wollen einen Entscheid einer Behörde oder einer Sozialversicherung gerichtlich überprüfen lassen? Hier erfahren Sie, welche behördlichen Akte beim Verwaltungsgericht sowie der Steuerrekurskommission und der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern angefochten werden können.

Das Verwaltungsgericht und die Rekurskommissionen entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vorab zwischen Privatpersonen und staatlichen Behörden. Dies beinhaltet Streitigkeiten u.a. aus den folgenden Bereichen:

  • Sozialversicherung und Sozialhilfe
  • Steuern und Abgaben
  • Bau- und Planungsrecht
  • Ausländerrecht (nicht aber Asylwesen)
  • Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

Verfügungen und Entscheide, die beim Verwaltungsgericht oder den Rekurskommissionen angefochten werden können, müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Eine zu Unrecht fehlende Rechtsmittelbelehrung ändert nichts an der Möglichkeit, Beschwerde oder Rekurs zu erheben.

Rechtsmittelbelehrung
Der Rechtsmittelbelehrung kann entnommen werden, wo genau, wie und innert welcher Frist gegen die Verfügung oder den Entscheid vorgegangen werden kann.

Das Verwaltungsgericht und die Rekurskommissionen prüfen insbesondere, ob sich die Verfügungen und Entscheide ihrer jeweiligen Vorinstanzen an das geltende Recht halten und der Sachverhalt richtig abgeklärt wurde; sie stellen damit die Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns sicher. 

Ferner kann Beschwerde bzw. Rekurs geführt werden, wenn eine Behörde einen Entscheid ungerechtfertigt verweigert oder sich dafür ungebührlich lange Zeit nimmt (Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung).

Informationen dazu, wer berechtigt, ist eine Verfügung oder einen Entscheid anzufechten, finden Sie hier.

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