Logo Kanton Bern / Canton de BerneVerwaltungsgerichtsbarkeit

Verfahrenskosten

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und den Rekurskommissionen sind grundsätzlich mit Kosten verbunden. Darunter fallen z.B. Verfahrenskosten, Anwaltskosten oder Gebühren für Beweismassnahmen. Diese Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Wie hoch sind die Verfahrenskosten?

Die Höhe der Verfahrenskosten unterscheidet sich je nach Rechtsgebiet.

Müssen Sie einen Kostenvorschuss leisten?

Die Rechtssuchenden müssen einen Kostenvorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten leisten. Dieser wird bei Obsiegen zurückerstattet.

Von der Erhebung eines Kostenvorschusses wird abgesehen, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird.

Unentgeltliche Rechtspflege

Müssen Sie Kosten für Gutachten oder Beweismassnahmen tragen?

Sind zusätzliche Beweismassnahmen (z.B. Augenschein, Expertengutachten) notwendig, können dafür Gebühren erhoben werden. Wird die Beweismassnahme von einer Partei beantragt, kann ein angemessener Kostenvorschuss verlangt werden.

In sozialversicherungsrechtlichen Verfahren tragen Sie nebst allfälligen Verfahrenskosten in der Regel keine zusätzlichen Kosten für Beweismassnahmen.

Müssen Sie die Parteikosten der Gegenpartei tragen?

Unterliegen Sie mit Ihrer Beschwerde bzw. Ihrem Rekurs, müssen Sie nebst allfälligen Verfahrenskosten und Ihren eigenen Parteikosten (z.B. Anwaltskosten) auch die Parteikosten der Gegenpartei tragen. Dies gilt nicht, wenn Sie im Verfahren einer Behörde oder einer Sozialversicherung gegenüberstehen. 

Bei Obsiegen werden Sie für Ihre Parteikosten entschädigt. Grundsätzlich keine Entschädigung erhält, wer das Verfahren ohne Vertretung führt oder sich durch eine Person vertreten lässt, welche die Vertretung nicht in Ausübung ihres Berufes, sondern aufgrund des persönlichen Verhältnisses zur Beschwerdeführerin oder zum Beschwerdeführer übernimmt (z.B. Ehegatten, Eltern).

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